Vermittlung
- 1:
Arbeitsvermittlung. - 2:
Fallmanagement. - 3:
Jugendliche unter 25 Jahren.- 3.1:
Ausbildungsstellenvermittlung. - 3.2:
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (BvB). - 3.3:
Ausbildungsinitiative Kreis Wesel. - 3.4:
Einstiegsqualifizierung (EQ). - 3.5:
Teilzeitausbildung. - 3.6:
Werkstattjahr 2011/12. - 3.7:
Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH). - 3.8:
teenwork.
- 3.1:
- 4:
Arbeitgeberservice. - 5:
Bundesinitiative Perspektive 50plus. - 6:
NRRW-Pakt 50plus. - 7:
öffentliche Arbeitsgelegenheit. - 8:
Bildungszielplan. - 9:
Stellensuche.
Teilzeitausbildung
Familienfreundlichkeit ist ein klarer Standortvorteil, ein Zuwachs an gut ausgebildeten Fachkräften stärkt die Wirtschaft und wirkt dem zu befürchtenden Fachkräftemangel in Deutschland entgegen.
Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2005 entschieden, Betrieben und Auszubildenden, denen eine Vollzeitausbildung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen verwehrt ist, die Möglichkeit der Ausbildung in Teilzeit zu eröffnen.
Hierbei sollten für alle Beteiligten die Vorteile Berücksichtigung finden. Für jedes Unternehmen, vor allem für kleinere Betriebe, kann oftmals die Teilzeitvariante von Vorteil sein, da eine Entlastung durch Verringerung der monatlichen Vergütung vorliegt. Auch kann die zeitliche Flexibilität eine größere Rolle spielen, denn die Auszubildenden können nach individueller Vereinbarung zeitlich passend zur Betriebsstruktur eingesetzt werden (morgens, nachmittags, abends, an Wochenenden, mit Arbeitszeitkonten).
Vielen Akteuren ist eine Umstellung auf die Teilzeitvariante nicht bekannt. Bis heute führt eine Schwangerschaft während der Ausbildung oftmals zu einem Ausbildungsabbruch, jedoch kann durch die Teilzeit-Variante den Auszubildenden ermöglicht werden, Kind und Ausbildung zu vereinbaren und die Ausbildung abzuschließen.
Nähere Informationen können diesem Flyer entnommen werden.
§ 8 BBiG
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle1 die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle1 auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien2 erlassen.
1 zuständige Stelle ist die jeweilige Kammervertretung
2 die Richtlinien wurden am 27. Juni 2008 verabschiedet