Montag, 21. Mai 2012

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, werden Sie durch den zuständigen Träger der Grundsicherung kranken- und pflegeversichert. Dies erfolgt vorrangig im Rahmen einer Familienversicherung, d.h. Sie werden bei einem bereits krankenversicherungspflichtigen Angehörigen mitversichert.

Wer mindestens fünf Jahre vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht gesetzlich krankenversichert war, kann einen Zuschuss in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Mindestbeiträge zur bisherigen Versicherung erhalten.
Der Zuschuss wird nicht gezahlt, wenn es in der Bedarfsgemeinschaft bereits ein krankenversicherungspflichtiges Mitglied gibt und eine Familienversicherung erfolgen kann.

Rentenversicherung

Sofern Sie nicht anderweitig rentenversichert sind, werden die Zeiten des ALG II-Bezuges jährlich dem Rententräger als sogenannte Anwartschaftszeiten gemeldet. Es werden keine Beiträge an den Rententräger abgeführt, jedoch können diese Zeiten dazu dienen die Mindestversicherungszeiten zu erfüllen.