Geldleistungen
- 1:
Leistungsübersicht & Info.- 1.1:
Anspruch. - 1.2:
Leistungen & Regelbedarfe. - 1.3:
Kosten der Unterkunft. - 1.4:
Einkommen & Vermögen. - 1.5:
Sozialversicherung.
- 1.1:
- 2:
Anträge. - 3:
Unterhalt.
Arbeitslosengeld II
Aktuell werden nach dem Urteil des Bundesverfassungesgerichtes zu den SGB-II Regelsätzen Änderungen und Weisungen überarbeitet. So sind für Härtefälle Zuschüsse vorgesehen, die bei entsprechender Voraussetzung im Einzelfall beantragt und gewährt werden können. Sie werden hier über die möglichen Änderungen informiert. Mit Stand heute gilt die aktuelle Rechtslage und Anträge müssten daher entweder ruhend gestellt oder abgelehnt werden.
Ihr notwendiger Lebensunterhalt mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wird in so genannten Regelsätzen gewährt. Das bedeutet, dass die Regelleistung die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Warmwasseraufbereitung, Hausrat, Bekleidung, Haushaltsstrom und Bedürfnisse des täglichen Lebens pauschal abdeckt.
Einen Anspruch auf die volle Regelleistung haben volljährige Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist. Die untenstehenden Regelsätze gelten ab dem 1. Juli 2009.
Seit dem 1. Juli 2006 müssen nur noch volljährige Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen eigenen Antrag stellen. 18 bis 25jährige Kinder werden mit ihren im Haushalt lebenden Eltern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft berechnet.
Anmerkungen:
Die Höhe der Regelleistung wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Der erhöhte Anspruch auf Sozialgeld für Kinder zwischen 7 und 14 Jahren (70 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1.) ist befristet auf den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011.
Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt. Ausgenommen sind Kinder, die (z.B. auf Grund einer Behinderung) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) haben.
Mehrbedarfe
In bestimmten Lebenssituationen können Mehrbedarfe gewährt werden. Dies gilt im Einzelnen für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder,
- Menschen mit Behinderungen, sofern Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
- kostenaufwändige Ernährung, wenn Sie eine bestimmte Diät einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie auf Antrag einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (nur bei erstmaliger Gründung eines eigenen Hausstandes),
- die Erstausstattung (bei Schwangerschaftsbekleidung und Geburt),
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.