Geldleistungen
- 1:
Leistungsübersicht & Info.- 1.1:
Anspruch. - 1.2:
Leistungen & Regelbedarfe. - 1.3:
Kosten der Unterkunft. - 1.4:
Einkommen & Vermögen. - 1.5:
Sozialversicherung.
- 1.1:
- 2:
Anträge. - 3:
Unterhalt.
Angemessene Unterkunftskosten
Im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden auch Leistungen für die Unterkunft übernommen. Es werden grundsätzlich nur die Kosten übernommen, die für den jeweiligen Einzelfall angemessen sind. Bei der Beurteilung, welche Kosten im jeweiligen Einzelfall angemessen sind, wird die reale Lage auf dem Wohnungsmarkt ebenso berücksichtigt wie die Größe und Zusammensetzung Ihrer Haushaltsgemeinschaft.
Im Kreis Wesel ergeben sich hierdurch aktuell folgende im Rahmen des Arbeitslosengeldes II zu übernehmende Höchstgrenzen:
Für einen | 1 | Personenhaushalt | bis zu 45 m² | 274,05 € |
Für einen | 2 | Personenhaushalt | bis zu 60 m² | 365,40 € |
Für einen | 3 | Personenhaushalt | bis zu 75 m² | 456,75 € |
Für einen | 4 | Personenhaushalt | bis zu 90 m² | 548,10 € |
Für jede weitere zur Haushaltsgemeinschaft gehörende Person erhöht sich die Angemessenheitsgrenze um jeweils 91,35 €, bzw. 15 m².
Bei den aufgeführten Beträgen handelt es sich um die monatliche Kaltmiete einschließlich der tatsächlich entstehenden Betriebs-/ Nebenkosten (ohne Heizkosten). Bei der Berechnung der Betriebs-/ Nebenkosten werden soweit möglich die tatsächlichen Betriebs-/ Nebenkosten lt. Jahresendabrechnung des Vorjahres berücksichtigt. Diese sind in der Regel von der Personenzahl abhängig.
Überschreiten Ihre Unterkunftskosten die oben genannten Beträge, können Sie aufgefordert werden, diese Kosten durch Umzug, Untervermietung oder andere geeignete Maßnahmen auf die festgeschriebenen Höchstwerte zu reduzieren.
Sehen Sie keine Möglichkeit zur Kostenreduzierung, wollen aber in der zu teuren (unangemessenen) Wohnung verbleiben und sind bereit und in der Lage, den Unterschiedsbetrag zwischen den o.g. Höchstbeträgen und Ihrer tatsächlichen Miete selbst zu tragen, übernimmt das Jobcenter lediglich die angemessenen Kosten. Sie bleiben aber verpflichtet nachzuweisen, aus welchen Mitteln Sie die monatlichen Mehrkosten zahlen.
Angemessene Heizkosten
Die Heizkosten werden in der tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft anerkannt. ausnahmen sind erheblich unwirtschaftliches Verhalten. In diesen Fällen werden unangemessene Heizkosten nicht übernommen. Die Unangemessenheit der Heizkosten führt nicht zur Unangemessenheit der gesamten Unterkunftskosten.
In den Heizkosten sind die Warmwasseraufbereitungskosten nicht enthalten. Diese sind Bestandteil der Regelleistung und nicht der Heizkosten. In der untenstehenden Tabelle sind die (bei nicht in den Heizkosten ausgewiesenen tatsächlichen) Warmwasseraufbereitungskosten angezeigt, die pauschal abgerechnet werden.
Übersicht Warmwasserkostenanteil (Tabelle siehe ganz unten).
Jährliche Betriebs-/ Nebenkostenabrechnung
Sie erhalten in der Regel einmal jährlich eine Betriebs-/ Nebenkostenabrechnung durch Ihre/ n Vermieter/ in. Sie sind verpflichtet, diese Abrechnung unverzüglich bei Ihre(m)/ r Sachbearbeiter/ in in das Jobcenter einzureichen.
Nachforderungen können durch das Jobcenter übernommen werden, soweit Ihre Unterkunftskosten grundsätzlich als angemessen anerkannt wurden, und die Nachforderungen den angemessenen Rahmen nicht überschreiten.
Guthaben werden in der Regel mit den laufenden Kosten verrechnet. Sollten Ihnen Guthaben ausgezahlt oder per Scheck erstattet werden, zeigen Sie dies in eigenem Interesse unmittelbar Ihrer Leistungsabteilung an. Guthaben aus der Nebenkostenjahresabrechnung mindern den Bedarf an Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden und werden entweder mit dem Leistungsempfänger oder dessen Vermieter (wenn die Mietkosten direkt an den vermieter gezahlt werden) verrechnet.
Wichtige Hinweise für einen Umzug
Vor Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Unterkunft sind Sie verpflichtet, eine Zusicherung zum Umzug durch das Jobcenter einzuholen, von der Sie bis dahin Leistungen erhalten haben. Die Zusicherung ist nur möglich, wenn der von Ihnen angestrebte Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.
Nur bei Vorliegen der erforderlichen Zusicherung können auch die Umzugskosten durch die bis zum Umzug zuständige Stelle übernommen werden.
Sofern für die neue Wohnung eine Mietkaution fällig werden sollte, kann diese darlehensweise im Rahmen des SGB II übernommen werden. Das Darlehen wird dann in der Regel in monatlichen Raten mit Ihrer laufenden Hilfe aufgerechnet. Hierfür ist jedoch das aufnehmende Jobcenter, in dessen Einzugsbereich ihr neuer Wohnort liegt, zuständig. Ebenso wären hier evtl. anfallende Renovierungskosten zu beantragen.
Ist der von Ihnen beabsichtigte Umzug nicht erforderlich und/ oder übersteigen die Kosten für die neue Unterkunft die Angemessenheitsgrenze , werden im Falle ihres Umzuges auch weiterhin nur Leistungen in Höhe der bisherigen Unterkunftskosten erbracht.
Besonderheiten für Personen unter 25 Jahren
Personen unter 25 Jahren haben keinen eigenen Leistungsanspruch, weil bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern besteht. Somit können für unter 25jährige nur zusammen mit den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Eltern Leistungen erbracht werden. Hierzu ist erforderlich, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen geprüft wird. Der Umzug eines unter 25jährigen in eine eigene Wohnung ist nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen nach Rücksprache mit seinem Fallmanager und in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Nur wenn die vorgenannten Vorraussetzungen erfüllt sind, und vor Unterschrift des Mietvertrages die Zusicherung zur Kostenübernahme durch die Leistungsabteilung erteilt wurde, können für diesen Personenkreis eigene Unterkunftskosten übernommen werden.
Bitte beachten Sie:
Sollten Sie beabsichtigen umzuziehen, fragen Sie, noch bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben, Ihre/ n Sachbearbeiter/ in nach den Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Umzug. Nur so können Sie sicherstellen, dass hierdurch für Sie keinerlei negative leistungsrechtliche Konsequenzen entstehen.
Tabelle Warmwasserkostenanteil ab 2008 bis heute
Die Warmwasserkosten gehören zu den in den Regelleistungen enthaltenen Leistungen und werden nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigt.
Warmwasserkostenanteile werden entweder in der Höhe der tatsächlich aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ermittelten Beträge aus den Heizkosten herausgerechnet oder alternativ pauschal anhand der folgenden Tabelle ermittelt. Erfolgt die Warmwasseraufbereitung z.b. über Elektroboiler, wird kein Warmwasserkostenanteil von den Heizkosten abgezogen.
