Montag, 21. Mai 2012

Erläuterungen:

Rechtgrundlage:

§ 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Was sind Zusatzjobs:

Zumutbare, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (sogen. Sozialrechtsverhältnisse) mit Arbeiten, deren Erledigung im öffentlichen Interesse liegt und die ohne die Förderung nicht, nicht in demselben Umfang oder erst später durchgeführt würden. Die Teilnehmer erhalten ihr Arbeitslosengeld II (ALG II) weiter und bekommen dazu eine angemessene Aufwandsentschädigung, die nicht auf die Leistung angerechnet wird. Über den ALG II-Bezug besteht weiter Versicherungsschutz in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Der Aufwand des Trägers kann durch eine Maßnahmekostenpauschale erstattet werden.

Ziele:

  • Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den Arbeitsmarkt
  • Förderung der sozialen Integration
  • Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit
  • Feststellung von Eignungs- und Interessenschwerpunkten
  • Reduzierung der Hilfebedürftigkeit
  • Unterstützung der Solidargemeinschaft

Personenkreis:

Berechtigte nach § 7 SGB II (erwerbsfähige hilfebedürftige ALG II-Bezieher zwischen 15 und 64 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben; unter bestimmten Voraussetzungen auch erwerbsfähige Personen aus deren Bedarfsgemeinschaft)

Träger von Maßnahmen:

Öffentlich-rechtliche, private gemeinnützige und sonstige Träger. Sonstige Träger (natürliche Personen, Personengesellschaften usw.) können nur gefördert werden, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Arbeiten deutlich größer ist als das Eigeninteresse des Trägers.

Fördervoraussetzungen:

Das Arbeitsergebnis muss der Allgemeinheit im Geltungsbereich des SGB II unmittelbar zugute kommen. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises oder den Interessen Einzelner dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Die durchzuführenden Arbeiten müssen zusätzlich sein, das heißt, dass sie ohne die Förderung unterbleiben oder erst frühestens in 2 Jahren durchgeführt werden. Zusatzjobs dürfen reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängen oder beeinträchtigen. Die Schaffung neuer Arbeitsplätze darf nicht gefährdet oder verhindert werden. Bestehenden Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen dürfen durch die Zusatzjobs keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Die Zusatzjobs müssen den Erfordernissen des regionalen Arbeitsmarktes gerecht werden. Sie sollen zur Sicherstellung einer rechtssicheren Bewilligung und passgenauen Besetzung konkret und ausführlich beschrieben sein.

Dauer:

Soweit es sich nicht um zeitlich befristete Aufgaben oder durch sonstige Zwänge beschränkte Zeiträume handelt, können die Zusatzjobs bis zur Dauer von 18 Monaten bewilligt werden. Soll eine Maßnahme darüber hinaus weitergefördert werden, ist rechtzeitig ein entsprechender Antrag unter Beifügung eines Berichtes über die aktuellen Zusatzjobs einzureichen.

Zuweisung:

Die Zuweisung von Berechtigten erfolgt durch die Arbeitsvermittler/Fallmanager. Diese entscheiden unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall über die Dauer der Zuweisung. Im Regelfall wird die Zuweisungsdauer bei 6 Monaten liegen. Es dürfen nur von der ARGE Kreis Wesel zugewiesene Teilnehmer beschäftigt werden.

Arbeitszeit:

Die ARGE Kreis Wesel hat für ihren Zuständigkeitsbereich die wöchentliche Arbeitszeit in Zusatzjobs auf 30 Stunden begrenzt (incl. Qualifizierungsanteil). Die Hilfebedürftigen sind auch während der Zuweisungszeit verpflichtet, ihre Eigenbemühungen zum Einstieg/Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt fortzusetzen und sollen den entsprechenden Freiraum hierzu erhalten.

Mehraufwandsentschädigung:

Die Mehraufwandsentschädigung (MAE) von derzeit 1,- Euro/Std. wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (incl. Qualifizierungsstunden) gewährt. Die Arbeitsstunden sind vom Träger nachzuweisen.
Der Träger hat die den Teilnehmern zustehende MAE unverzüglich und ohne Abzüge auszuzahlen.
Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für Urlaubstage oder sonstige Fehlzeiten steht dem Teilnehmer keine MAE zu.