Montag, 21. Mai 2012

Geldleistungen

Einkommen

Die individuelle Höhe Ihres Arbeitslosengeldes II hängt davon ab, ob Sie hilfebedürftig sind und somit Ihren Lebensunterhalt und den der Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Zum Einkommen zählen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder in Geld messbaren Werten, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bewilligungszeitraums erzielen, wie z.B.:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis
  • Einnahmen aus einer (auch teilweisen) Selbständigkeit 
  • Nebenverdienst aus einem "400 €-Job"
  • Lohnnachzahlungen aus vergangenen Zeiträumen oder gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sonder- oder Leistungsprämien
  • Schichtzulagen und Überstundenvergütungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen
  • Wohngeld/ Mietzuschuß
  • Mutterschaftsgeld dass nicht auf ihr Erziehungs-/Elterngeld angerechnet wurde
  • Kindergeld
  • Kapital- und Zinserträge, Ausschüttungen oder Beteiligungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Eigenheimzulage (sofern sie nicht an die finanzierende Bank abgetreten ist)
  • Lottogewinne
  • sonstige Einnahmen (auch einmalige Einnahmen)

Freibeträge bezüglich des Einkommens :

Vom Einkommen werden bestimmte Freibeträge abgesetzt. Diese setzen sich zusammen aus einem Grundfreibetrag von monatlich 100,00 € und darüber hinaus ein prozentualer Anteil, der sich nach der Höhe des Einkommens richtet.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II werden folgende Einnahmen nicht berücksichtigt

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zweckbestimmte Einnahmen und Leistungen der Wohlfahrtspflege (u.a. Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für Behinderte, Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld, Heizkostenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz, Kinderbonus nach dem Bundeskindergeldgesetz)
  • Mehraufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten ("1€ - Job")

 

Vermögen

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden ist. 

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft besitzen, wie z.B.

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien und Sparbriefe
  • Bausparverträge
  • Schenkungen und Vermögensübertragungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Kapitallebensversicherungen (maßgeblich ist der aktuelle Rückkaufswert)
  • private Rentenversicherungen (maßgeblich ist der aktuelle Rückkaufswert und die Verwertbarkeit)
  • Immobilien und Grundstücke (eine selbstbewohnte Immobilie ist u. U. besonders geschützt)
  • Schmuck und Antiqitäten
  • Kraftfahrzeuge

Freibeträge bezüglich Vermögen :

Bei der Berechnung ihres Vermögens werden ihrem Alter entsprechende Freibeträge gewährt und zwar pro Lebensjahr ein Betrag von 150,00 € /pro Person der Bedarfsgemeinschaft.

Dazu kommt ein Betrag in Höhe von 750,00 € für einmalige Anschaffungen oder Reparaturen ( Notfälle wie z.B. defekte Waschmaschine )

Beispielrechnung: bei einem Alter von 40 Jahren = 40 x 150,00 € = 6.000,00 €, dazu kommt ein Betrag von 750,00 €  für einmalige Anschaffungen oder Reparaturen, sodaß bei einem Lebensalter von 40 Jahren ein Freibetrag von 6.750,00 € gewährt wird.

Bei der Berechnung Ihres Vermögens werden u.a. nicht berücksichtigt:

  • Vermögen unterhalb der Freibeträge
  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensbeträge, wenn Sie oder Ihr Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind
  • als Altersvorsorge angesparte Beträge aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig (vor dem 65. Lebensjahr )verwenden.

Freibeträge bezüglich Altervorsorgevermögen :

 Hier wird ein Freibetrag von 250,00 € pro Lebensjahr gewährt. Bedingung ist aber, dass über die Altersvorsorge nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verfügt werden kann (vertragliche Bindung).

Beispielrechnung:

Lebensalter - 45 Jahre x 250,00 € = 11.250,00 € Freibetrag. Somit wäre ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 11.250,00 € nicht verwertbar. Bedingung ist aber, wie zuvor erwähnt, dass über dieses Vermögen nicht vor dem 65. Lebensjahr verfügt werden kann.

Denken Sie daran, dass Sie alle Fragen zu Einkommen und Vermögen wahrheitsgemäß beantworten müssen. Ihr zuständiger Träger ist berechtigt und verpflichtet Ihre Angaben zu überprüfen. Auf dem Wege des automatisierten Datenabgleichs werden entsprechende Auskünfte eingeholt. Nicht angezeigte Einkünfte (auch aus Kapitalanlagen) und Vermögenswerte können im Falle einer unrechtmäßigen Leistungserlangung nicht nur zur Rückerstattung der überzahlten Leistungen, sondern im Rahmen eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren zu Geldbußen führen.